Erbrecht in Belgien

Das belgische Erbrecht weist zahlreiche Parallelen zum französischen Erbrecht auf. So findet sich auch hier die Unterscheidung in bewegliches und unbewegliches Vermögen bei der Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechtes. Die Erbfolge bei in Belgien belegenen Immobilien bestimmt sich immer nach belglischem Recht, unabhängig von der Nationalität oder dem Wohnsitz des Erblassers. Bei der Vererbung von beweglichem Vermögen ist aus belgischer Sicht hingegen der letzte Wohnsitz des Erblassers entscheidend.

Findet nach diesen Grundsätzen belgisches Erbrecht Anwendung ist auf Folgendes zu achten: Es gilt das Prinzip der Gesamtrechtnsnachfolge, d.h. die Erbmasse geht einheitlich auf alle Erben über. Zur Annahme der Erbschaft ist erforderlich, dass der Wille zur Annahme konkludent oder ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird. Das Recht auf Annahme der Erbschaft verjährt in 30 Jahren.

Bei der Bestimmung der gesetztlichen Erbfolge werden vier Erbordnungen unterschieden: Abkömmlinge, privilegierte Nebenlinien (Eltern, Brüder, Schwestern und deren Abkömmlinge), Vorfahren und einfache Nebenlinien. Ist noch eine Person einer höheren Ordnung vorhanden, sind die folgenden Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen.
Der überlebende Ehegatte erhält neben den Abkömmlingen des Erblassers den Teil des gemeinsamen Vermögens ingesamt. Am Alleinvermögen des vorverstorbenen Ehegatten ist dem überlebenden ein Nießbrauchsrecht eingeräumt. Die Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen.

Auch im belgischen Recht gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Jedoch wird bestimmten Personen ein Noterbrecht eingeräumt. Die gesetzlichen Noterben behält das Gesetz einen Mindestanteil am Nachlass vor, so dass der Erblasser nur über den Rest frei disponieren kann. Im Unterschied zum Pflichtteilsanspruch im deutschen Erbrecht, sind die Noterben somit selbst Erben. Zu den Noterben zählen vor allem die Kinder und deren Abkömmlinge. Bei nur einem Nachkommen erbt dieser die Hälfte des Nachlasse. Zwei Nachkommen stehen zwei Drittel des Nachlasses zu. Das Noterbrecht des Ehegatten ist auf das Nießbrauchsrecht beschränkt.

Mit dem Tod des Erblassers fallen Erbschafts- und Übertragungssteuer an. War der Verstorbene in Belgien wohnhaft, kann der Fiskus mit dem Tod des Erblassers die Erbschaftssteuer fordern. Die Erbschaftssteuer bezieht sich dann auf den Wert des gesamten Vermögens, auch wenn sich diese im Ausland befinden sollte. Eine Übertragungssteuer fällt allein auf die in Belgien belegenen Immobilien an, wenn der Erblasser außerhalb Belgiens wohnhaft war.

Da die Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf die Steuerhöhe bei den Regionen liegt, ist keine allgemeingültige Aussage zu den Steuersätzen möglich. Beispielhaft wird auf folgende Werte verwiesen: Für Kinder und Ehegatten liegt der Steuersatz in der Region Brüssel wertabhängig zwischen 3 und 30 %. Einen Freibetrag gibt es nicht. Auch in Falndern wird den Erben kein Freibetrag eingeräumt. Der Steuersatz liegt dort bei Kindern und Ehegatten zwischen 3 und 27 %. In der Wallonie hingegen sind für Kinder und Ehegatten Beträge bis 12.500 € steuerfrei. Darüberhinaus liegen die wertabhängige Steuersätze für diese Verwandten bei 3 bis 30 %.

Um die optimale Lösung für eine Vermögensübertragung zu finden, ist es unerlässlich, sich rechtzeitig und umfassend über die fremde Rechtsordnung zu informieren!


zurück zu FrankreichHomevor zu Italien