Erbschafts- und Schenkungssteuer

So sehr sich jeder über eine Erbschaft freut, kann die erste Freude getrübt sein, wenn sich der Fiskus meldet. Allerdings können nahe Angehörige aufgrund umfangreicher Freibeträge bei überschaubaren Vermögensmassen beruhigt sein. Es werden keine oder relativ geringe Steuern anfallen. Aber um auch diese zu vermeiden, ist es in vielen Fällen ratsam, sich schon rechtzeitig den Rat eines erfahrenen Steuerberaters einzuholen und zusammen mit einem Rechtsanwalt und Notar eine optimale Nachlassplanung zu erarbeiten.

Mit dem Erbschaftssteuerrecht befaßt sich derzeit auch das Bundesverfassungsgericht. Es hat sich mit der Fage auseinanderzusetzen, ob die derzeitig unterschiedliche Bewertung von Betriebsvermögen und sonstigem Grundbesitz einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellt. Eine Entscheidung ist frühestens im Jahr 2005 zu erwarten.
Die zur Erbschaftssteuer dargestellte rechtliche Situation beruht auf dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). An der Bezeichnung dieser steuerrechtlichen Vorschschriften wird bereits ersichtlich, dass auch Schenkungen der Steuerpflicht unterliegen könne.

Schenkungen zu Lebzeiten werden von der Steuerpflicht (zur Bewertung, Freibeträgen, Steuerklassen, Steuersätze siehe unter Erbschaftssteuer) ebenfalls erfasst. Der Erblasser soll die Steuerpflicht grundsätzlich nicht dadurch vermeiden können, indem er schon zu seinen Lebzeiten seinen späteren Erben unentgeltliche Zuwendungen macht. Schenkungen werden demzufolge steuerlich wie ein Erwerb von Todes wegen behandelt.

Der Vorteil von Schenkungen ist jedoch darin zu sehen, dass durch mehrere, in bestimmten zeitlichen Abständen vorgenommene Schenkungen die Steuerfreibeträge mehrfach in Anspruch genommen werden können. Zu beachten ist, dass bei der Besteuerung alle Schenkungen der letzten zehn Jahre zusammengerechnet werden.



zurück zu EnterbungHomevor zu Steuerpflicht